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Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer

Gerade in Innenstadtlage können Sie als Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit der Überlassung eines Park- oder Stellplatzes punkten.

Überlässt der Arbeitgeber einen Parkplatz unentgeltlich, stellt dies eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Annehmlichkeit dar. Denn diese liegt im überwiegend eigenen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber selbst Park- oder Einstellplätze von einem Dritten anmietet und sie seinen Arbeitnehmern unentgeltlich überlässt.

Überlässt der Arbeitgeber einen Parkplatz gegen eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, ist der verbleibende Vorteil für den Arbeitnehmer weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Achtung Umsatzsteuer! Muss der Arbeitnehmer etwas für den Parkplatz zahlen, löst dies Umsatzsteuer aus. Beispiel: Ein Arbeitgeber verlangt, dass sich der Arbeitnehmer an den Stellplatzgebühren von 200,- € monatlich zur Hälfte, d.h. mit 100,- € beteiligt.

100,- € bleiben weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss monatlich 15,97 € (100,- € : 1,19 x 0,19) Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Wichtig: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit, liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst angemietet hat. Somit ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber selbst den Mietvertrag über Stellplätze abschließt.

Auch hier ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung eine Gehaltsumwandlung zu Gunsten einer unentgeltlichen oder verbilligten Parkplatzüberlassung steuerlich nicht anerkennt.

2018-12-20T16:16:14+01:00November 5, 2018|Buchhaltung, Lohnabrechnung|