Überlassung von Werkstattwagen – steuerpflichtiger Arbeitslohn?
In der betrieblichen Praxis werden insbesondere im Handwerk Arbeitnehmern Werkstattwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und ggf. für private Zwecke überlassen. Hier stellt sich die Frage, wie beide Nutzungen steuerlich zu behandeln sind.
Bei echten Werkstattwagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung typischerweise nur zur Beförderung von Material und Werkzeug bestimmt und deshalb für eine Privatnutzung ungeeignet sind, wurde entschieden, dass kein geldwerter Vorteil in Höhe der 1%-Regelung anzunehmen ist. Dies betrifft die typischen zweisitzigen Werkstatt-Kastenwägen, die mit Werkzeug und Material ausgestattet sind.
Allerdings ist für die Nutzung dieser Fahrzeuge zwischen Wohnung der ersten Tätigkeitsstätte die private Nutzung vom Arbeitnehmer zu versteuern (Ansatz 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Monat).
Ausnahme Bereitschaftsdienst:
Bei Nutzung des Werkstattwagens während eines Bereitschaftsdienstes (z.B. Rufbereitschaft) wird allerdings von einem ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresse ausgegangen. Daher kann für die Zeit des Bereitschaftsdienstes die Besteuerung des Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unterbleiben.