EISMANN + PARTNER

NEWS

Umsatzsteuer: Besteuerung von Bildungsveranstaltungen – EuGH-Urteil

Mit einem Urteil zum Fahrschulunterricht hat der EuGH bestätigt, dass die Umsatzsteuer-Befreiungsvorschrift für Bildungsveranstaltungen eng auszulegen ist. Damit dürfte weitgehend klar sein, zu welchem Ergebnis die Folgeinstanzen bei weiteren Fällen kommen.

Grund für die Anrufung des EuGH war der Umstand, dass sich die Befreiungsvorschriften im deutschen Umsatzsteuergesetz und im EU-Recht (hier in der sogenannten Mehrwertsteuer-System-Richtlinie) nicht vollinhaltlich decken.

Die im deutschen Umsatzsteuergesetz verankerte Vorschrift § 4 Nr. 22a UStG befreit Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden von der Umsatzsteuer, wenn die Einrichtungen die Einnahmen überwiegend dazu verwenden, die Kosten zu decken. Nach EU-Recht sind steuerbefreit die Erziehung von Kindern, der Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung.

Die Steuerbefreiung lt. EuGH ist nur zu gewähren, wenn die Inhalte des Unterrichts nicht einen bloßen Freizeitbezug haben und der gleiche Unterricht auch in Schulen oder Hochschulen angeboten werden muss. Kennzeichnend für die Steuerbefreiung ist somit ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, das den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnet.

Demnach – darüber hatte der EuGH konkret zu entscheiden – erfüllt der Fahrunterricht einer Fahrschule diese Voraussetzungen nicht, da es sich um einen spezialisierten Unterricht handelt, bei dem die Vermittlung von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten im Mittelpunkt steht.

Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidungen in noch offenen Fällen (Surf- und Segelkurse, Fahrsicherheitstraining, Schwimmunterricht) ausfallen.

2019-12-13T14:23:19+01:00Dezember 13, 2019|Rechtsprechung|