Umsatzsteuer: Paukenschlag aus Luxemburg: EuGH erleichtert Vorsteuerabzug
Dass Sie als Unternehmer dem Finanzamt Ihren Anspruch auf Vorsteuererstattung durch Vorlage aller Eingangsrechnungen, die den bekannten Formerfordernissen entsprechen, belegen müssen, ist hinreichend bekannt. Fehlt die Rechnung, wird Ihnen der Vorsteuerabzug bisher versagt. Eine Entscheidung des EuGH könnte dies für die Zukunft ändern, wenn die Einzelstaaten diese Rechtsprechung in nationales Gesetz übernehmen.
Der EuGH hat nämlich klargestellt, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmte formelle Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Mit anderen Worten: Das Finanzamt soll den Vorsteuerabzug auch gewähren, wenn die Rechnung zwar verloren gegangen ist, die Zahlung für bezogene Leistungen oder Waren aber durch andere Unterlagen nachgewiesen werden kann. Dies könnten Bankauszüge oder Abnahmeprotokolle für Leistungen sein.
Derzeit ist noch nicht bekannt, wie die deutsche Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Daher sollten Sie weiterhin sorgfältig darauf achten, dass für den Vorsteuerabzug alle bislang geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt sollte gegebenenfalls die neue Rechtsprechung angeführt werden.