Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden
Als besondere „Corona-Maßnahme“ hat das BMF verfügt, dass für Sachspenden zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2021 keine Umsatzsteuer auf die Sachspende erhoben wird, wenn die Sachspende von „durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Unternehmen“ an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wird bzw. wurden.
Dies betrifft z.B. die Spende von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder schwer verkäuflicher Kleidung oder Saisonware.
Nach der allgemeinen Regelung würden die Sachspenden als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der fiktive Einkaufspreis. Die befristete Billigkeitsregelung ermöglicht somit z.B. umsatzsteuerfreie Spenden von Lebensmitteln oder Kleidung an Tafelvereine.