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Umsatzsteuersenkung: 1%-Regelung bei Dienstwagen

Die Absenkung des Regelumsatzsteuersatzes von 19% auf 16% für die Zeit von Juli bis Dezember 2020 hat die Frage aufgeworfen, welche Folgen dies für die Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Unternehmern bzw. für die Versteuerung der Überlassung eines Fahrzeuges an das Personal hat.

Soweit die unentgeltliche Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs für private Fahrten des Unternehmers nach der sogenannten 1%-Regelung ermittelt wird, ändert sich an der Ausgangsgröße des Bruttolistenneupreises durch die Absenkung des Steuersatzes nichts; lediglich die sich auf der Basis dieser Rechengröße ergebende Umsatzsteuer ist in der Zeit von Juli bis Dezember 2020 geringer.

Dies gilt entsprechend auch bei der Berechnung der entgeltlichen Leistung der Überlassung eines Fahrzeugs an das Personal („Dienstwagen“); der Bruttolistenneupreis bleibt unverändert bei den historisch ermittelten Werten, es kommt lediglich von Juli bis Dezember 2020 der abgesenkte Steuersatz zur Anwendung.

Umgekehrt gilt für ein Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zugelassen wird, der Bruttolistenpreis mit 16% Umsatzsteuer für die gesamte Privatnutzung dieses Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nutzt seit 2018 einen Dienstwagen. Der Bruttolistenpreis betrug bei Erstzulassung 40.000,- € (einschließlich 19% USt).

Auch im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung anhand der 1%-Regelung unverändert auf Basis des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung mit monatlich 400,- € versteuert.

Die auf den Sachbezug entfallende Umsatzsteuer mindert sich jedoch im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 monatlich von bisher 63,87 € (19% aus 400,- €) auf 55,17 € (16% aus 400,- €).

2020-09-22T11:18:38+02:00September 22, 2020|Buchhaltung, Lohnabrechnung|