Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer – neue Verwaltungsauffassung zu § 14c UStG
Bei der Rechnungstellung ist selbstverständlich darauf zu achten, dass die in § 14 des Umsatzsteuergesetzes vorgeschriebenen Regelungen vollständig beachtet werden. Insbesondere muss die Umsatzsteuer auf die erbrachte Dienstleistung oder die gelieferten Waren korrekt berechnet und ausgewiesen werden.
Für die Fälle, in denen Umsatzsteuer nicht richtig in Rechnungen ausgewiesen wird schreibt § 14c UStG vor, dass der Unternehmer die unrichtig ausgewiesene dem lohnsteuerlichen Sachbezugswert (1 % Regelung) zu bewerten. Vielmehr müssen die angefallenen Fahrzeugkosten mit einem angemessenen Gewinnaufschlag für die Berechnung herangezogen werden. Das Führen eines Fahrtenbuches in solchen Konstellationen ist somit nach wie vor zu empfehlen. Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Wird zum Bespiel fehlerhaft auf eine eigentlich steuerfreie Leistung Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, muss diese ans Finanzamt bezahlt werden, obwohl diese tatsächlich nicht entstanden ist. Diese Regelung erfolgte vor dem Hintergrund der Sicherung des Steueraufkommens, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung geltend macht und vom Finanzamt zurückerstattet bekommt.
Im Jahr 2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EUGH) bereits festgestellt, dass diese Regelung in den Fällen nicht gilt, in denen Unternehmer gegenüber Endkunden Rechnungen mit überhöhter Umsatzsteuer ausweisen.
Denn der Endverbraucher hat keine Möglichkeit, Vorsteuer geltend zu machen. Diese Rechtsauffassung hat nunmehr auch den Weg ins deutsche Umsatzsteuergesetz gefunden; § 14c Abs. 1 UStG gilt somit nicht mehr in Fällen, in denen Rechnungen an Endverbraucher mit unrichtigen Umsatzsteuerausweis gestellt werden.