Urlaubskürzung bei „Kurzarbeit Null“
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Dies entspreche der Rechtsprechung des EuGH. Ein Urlaubsanspruch setzt eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.