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Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu Nachforderungen gemäß § 233a AO

Seit vielen Jahren befinden wir uns in einer Niedrigzinsphase. Eine Verzinsung für Spareinlagen wird im besten Fall noch für Altverträge gewährt.

Vor diesem Hintergrund war es unverständlich, warum der Gesetzgeber bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. -guthaben weiterhin den Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr anwendet.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 8.7.2021 klargestellt, dass diese Praxis verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht stellt zwar klar, dass die Vollverzinsung mit 0,5% monatlich ab 2014 verfassungswidrig wäre, lässt diesen Zustand jedoch bis zum 31.12.2018 fortgelten. Eine Änderung von Zinsfestsetzungen ist erst ab 2019 erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit dem Argument der „verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung“.

Ausblick: Der Gesetzgeber muss bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung treffen. Hier bieten sich Gestaltungsspielräume. Es kann wiederum ein niedrigerer fester Zinssatz festgesetzt werden, der dann regelmäßig auf Verfassungskonformität geprüft werden müsste, es ist aber auch denkbar, dass gleich variable Komponenten (z.B. einen Bezug auf den Basiszinssatz des            § 247 BGB) integriert werden.

Es bleibt abzuwarten, welchen Weg der Gesetzgeber beschreiten wird.

2021-12-09T16:25:42+01:00Dezember 9, 2021|Rechtsprechung|