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Verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer

Vor dem Hintergrund des allgegenwärtigen Fachkräftemangels locken Arbeitgeber nicht selten mit unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Wohnungen. Ein solcher Sachbezug ist prinzipiell steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Seit dem 1.1.2020 muss aber unter bestimmten Voraussetzungen kein geldwerter Vorteil mehr bei der verbilligten Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer angesetzt werden.

Der Ansatz eines Sachbezuges unterbleibt für eine Wohnung, soweit die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete beträgt.

Beispiel:
Ortsübliche Miete für eine 60 qm große Wohnung beträgt 8,- € pro qm.

Umlagefähige Betriebskosten betragen im Monat 180,- €.
Der ortsübliche Mietwert beträgt somit 11,- €.

2/3 der ortsüblichen Miete sind 7,34 € pro qm. Zahlt der Arbeitnehmer mindestens 7,34 € pro qm für Miete und Nebenkosten, muss er den geldwerten Vorteil von 3,66 € pro qm bzw. 2.635,- € pro Jahr nicht versteuern.

2020-12-08T11:12:23+01:00Dezember 8, 2020|Buchhaltung, Lohnabrechnung|