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Vereine: Gemeinnützigkeit durch Satzungsänderungen nicht riskieren

Um den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit zu erlangen und zu wahren, muss die Satzung eines Vereins bestimmte Anforderungen erfüllen. So muss die Satzung insbesondere die in Anlage 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Festlegungen enthalten.

Ob dies gewährleistet ist, wird in dem Verfahren nach § 60a AO geregelt und vom Finanzamt per Bescheid festgestellt, ob die förmliche Satzungsmäßigkeit vorliegt.

Nicht selten werden im Laufe der Zeit Satzungsänderungen notwendig und vorgenommen. Hier ist darauf zu achten, dass die Formulierungen aus der sogenannten Mustersatzung (Anlage 1 AO) weiterhin (am besten wörtlich) in der Satzung wiedergegeben werden.

Bevor die Mitgliederversammlung über geplante Satzungsänderungen abstimmt, empfiehlt es sich, die beabsichtigten Satzungsänderungen vorab mit dem Finanzamt abzustimmen und nach Beschluss der Änderungen durch die Mitgliederversammlung einen neuen Feststellungsbescheid gemäß § 60a Abs. 2 AO zu beantragen.

2019-12-13T14:33:47+01:00Dezember 13, 2019|Rechtsprechung|