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Vereine und Gemeinnützigkeit

Eine einschneidende Änderung für gemeinnützige Einrichtungen sieht überraschend der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vor. Demnach soll das Gebot der sog. zeitnahen Mittelverwendung vollständig abgeschafft werden.

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die zeitnahe Mittelverwendung für gemeinnützige Einrichtungen (insbesondere Vereine) mit Gesamteinnahmen bis 45.000 € aufgehoben. Ab 01.01.2025 soll sie jetzt vollständig entfallen. Nach der bislang geltenden Gesetzeslage sollten gemeinnützige Einrichtungen vor dem Hintergrund des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung zugegangene Mittel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren für die jeweiligen Satzungszwecke verwenden.

Es war zwar möglich, zweckgebundene Rücklagen für Betriebsmittel oder künftige Investitionen zu bilden, die zeitnahe Mittelverwendung musste jedoch regelmäßig in einer sog. Mittelverwendungsrechnung gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Eine solche Berechnung wird – vorausgesetzt der Gesetzesentwurf wird wie vorgeschlagen verabschiedet – ab 2025 obsolet. Gemeinnützige Einrichtungen haben dann größeren Spielraum bei Betriebsmittelrücklagen. Darüber hinaus entfällt sowohl bei Finanzverwaltung als auch bei gemeinnützigen Einrichtungen erheblicher Bürokratieaufwand. Selbstverständlich ist es künftig nach Wegfall des Gebotes der zeitnahen Mittelverwendung nicht möglich, dass gemeinnützige Einrichtungen Einnahmen und Überschüsse ganz oder ganz überwiegend nur dem Vermögen zuführen, also dauerhaft nicht für die satzungsmäßige Zwecke verwenden. Denn die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 56 AO, fordern weiterhin grundsätzlich den Einsatz der angesparten Mittel für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke. Wir werden Sie über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens auf dem Laufenden halten.

2024-10-05T05:58:17+02:00Oktober 5, 2024|Betriebsführung|