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Vereinsarbeit in der Corona-Krise – das sollten Vereinsvorstände beachten

Die Corona-Krise betrifft Vereine genauso wie die gesamte Wirtschaft.

Unter anderem müssen/mussten Mitgliederversammlungen abgesagt werden, satzungsmäßige Neuwahlen sind möglicherweise unterblieben oder derzeit nicht absehbar, Vereinsveranstaltungen, die jährliche sichere Einnahmen für den Verein erbracht haben, sind ausgefallen bzw. bereits abgesagt.

Diese Umstände stellen Vorstände vor erhebliche Probleme und mögliche Haftungsrisiken.

Wir haben in Kurzform einige Punkte herausgegriffen.

  • Ausgefallene Vorstandswahl

Viele Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit des Vorstands vor. Üblich sind zwei bis vier Jahre.

Ist die Amtszeit lt. Satzung begrenzt, endet die Bestellung des Vorstands automatisch mit Ablauf der festgelegten Bestellungsfrist. In einzelnen Fällen sieht die Satzung vor, dass der Vorstand nach Ablauf der Periode bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und kurzfristig Folgendes geregelt:

„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt“.

Weigert sich der Vorstand jedoch im Amt zu bleiben, muss gegebenenfalls ein Notvorstand bestellt werden.

  • Alternativen zur Mitgliederversammlung

Derzeit ist es ungewiss, ab welchem Zeitpunkt die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung in gewohnter Weise abgehalten werden kann.

Für diese Fälle gilt Folgendes, falls die Vereinssatzung keine Regelung vorsieht:

  • Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen
  1. An der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. Ohne Teilnahme der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Für die Mehrheit der Vereine wird Alternative 1, nämlich die Beteiligung der Mitglieder an einer virtuellen Versammlung in elektronischer Form nicht selten an den technischen Voraussetzungen scheitern.

Daher wird für diese Vereine die rein schriftliche Abstimmung in Frage kommen.

Ein Beschluss ist somit ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn

  • alle Mitglieder beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Dieses Verfahren ist zwar aufwendig, es ermöglicht dem Verein jedoch, die notwendigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeizuführen, wenn die Satzung für wichtige Vereinsentscheidungen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung voraussetzt. Dieses Verfahren bedarf einer sorgfältigen Planung, die wir hier in der gebotenen Kürze nicht darstellen können. Bei weiterem Informationsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Insolvenzgefahr für Vereine

Wegen des Ausfalls von Sport- und Vereinsveranstaltungen müssen Vereine im Jahr 2020 auf große Einnahmeposten verzichten, Kosten können möglicherweise nicht in gleichem Maße gesenkt werden. Die verbleibenden Mitgliedsbeiträge reichen möglicherweise nicht aus, um den notwendigen Finanzbedarf zu decken.

Vereinsvorstände müssen daher im Auge behalten, wann ihr Verein möglicherweise zahlungsunfähig oder überschuldet ist, um gegebenenfalls rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.

Insbesondere die Frage, wann ein Verein überschuldet ist, ist nicht einfach zu beantworten und bedarf einer fachkundigen Prüfung.

Zwar hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, falls die Insolvenzgründe auf der Corona-Krise zurückzuführen sind.

Diese Zeit können Vereine und Vorstände nutzen, um möglicherweise mit der Erhebung von Sonderumlagen und Maßnahmen zur Kostenreduzierung die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.

Vereinsvorstände sollten zur Vermeidung von Haftungsrisiken die wirtschaftliche Situation des Vereins genau prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.

In einem umfangreichen BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung zu einer Vielzahl von Einzelfragen zu folgenden Themenbereichen geäußert:

  • Sonderregelung für Spenden in der Corona-Krise
  • Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen
  • Weitergabe von Mitteln zur Bekämpfung der Corona-Krise

Einzelheiten können Sie bei Bedarf gerne bei uns nachfragen.

Weitere wichtige Regelungen:

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Können weitergezahlt werden, obwohl der Übungsleiter oder Ehrenamtliche die Tätigkeit auf Grund der Corona-Krise (zumindest teilweise) nicht ausüben kann. Dies gilt, wenn der Übungsleiter/Ehrenamtler beim Verein angestellt ist.

Ob die Weiterzahlung von Honoraren für selbstständige Honorarkräfte möglich ist, steht leider im BMF-Schreiben nicht. Man geht allgemein davon aus, dass dies nicht möglich ist und entsprechende Verträge gekündigt werden müssen.

  • Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die z.B. durch Schließen von gastronomischen Einrichtungen oder Ausfall von Vereinsveranstaltungen bis zum 31.12.2020 entstehen, können mit Mitteln des ideellen Bereichs oder Zweckbetriebes ausgeglichen werden. Dies wird nicht als gemeinnützigkeitsschädlich gewertet.
  • Müssen Sie als Verein Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Festivals, Sportveranstaltungen etc.) absagen und haben bereits Eintrittskarten verkauft, profitieren Sie von der sogenannten „Gutscheinlösung“, die Veranstalter von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, den Eintrittspreis zurückzuerstatten.

Sie können dem Teilnehmer anstelle der Erstattung des Eintrittspreises  einen Gutschein ausstellen und somit Ihre Liquidität erhalten. Diese Regelung betrifft auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfinden oder Dauerkarten. Grundsätzlich gilt die Regelung für Veranstaltungsverträge, die vor dem 8.3.2020 geschlossen worden sind; Eintrittskarten, die nach diesem Termin verkauft wurden, fallen nicht unter die Begünstigung.

Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Erstattung verlangen, wenn er den Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst hat.

2020-06-30T13:40:26+02:00Juni 30, 2020|Betriebsführung|