Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
Das Jahr neigt sich dem Ende und viele Arbeitnehmer konnten aufgrund persönlicher oder betrieblicher Umstände bislang nicht sämtliche Urlaubstage beanspruchen. Auch bei Ausscheiden von Mitarbeitern aus dem Betrieb stellen sich nicht selten folgende Fragen:
Wieviel Resturlaub steht noch zu Buche? Was gilt bei Erkrankungen und vieles mehr. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), die auf den Entscheidungen des EUGH zum Thema „Urlaubsabgeltung“ fußt, verpflichtet auch Sie als Arbeitgeber zur Mitwirkung. Nur wenn Sie Ihre Mitarbeiter durch konkrete und rechtzeitige Hinweise in die Lage versetzen, ihren Urlaub zu nehmen, kann deren Anspruch auf Urlaub am Ende des Kalenderjahres oder am Ende eines zulässigen Übertragungszeitraumes wirksam verfallen. Kommen Sie Ihren Hinweispfl ichten nicht nach, verhindert dieses Verhalten den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen. Daher sollten Sie folgende Regeln beachten:
– Zu Beginn des Jahres Mitarbeiter über bestehende Urlaubstage in Schriftform informieren sowie
– die Arbeitnehmer auffordern den Urlaub rechtzeitig zu beantragen und
– gegen Ende des Jahres über ausstehende, noch nicht beantragte Urlaubstage informieren und darauf hinweisen, dass Urlaubsansprüche verfallen, falls der Urlaub nicht genommen wird.
In Einzelfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter von Eismann Rechtsanwälte gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.