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Vorsicht bei Altersbefristungsabreden in Arbeitsverträgen

 Arbeitsverträge sehen regelmäßig vor, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Diese Regelungen müssen im Arbeitsvertrag schriftlich gefasst sein, um Rechtswirkung zu entfalten. Dieses Formerfordernis ist nur gewahrt, wenn beiden Parteien vor Vertragsbeginn ein vom jeweils anderen Vertragspartner unterzeichneter Arbeitsvertrag zugeht.

Das Schriftformerfordernis ist auch für die Befristung von Arbeitsverträgen vorgeschrieben und ist nur dann gewahrt, wenn der unterzeichnete Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede dem jeweiligen Vertragspartner bereits vor Vertragsbeginn zugeht.

Es reicht nicht aus, dass ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsdokument vorliegt. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass

  • dem Arbeitnehmer seine schriftliche Willenserklärung zur Befristung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist und
  • die Unterschrift des Arbeitgebers, also nicht erst nach Aufnahme der Arbeit unter die Vertragsurkunde gesetzt wurde.

Liegen diese Voraussetzungen nachweisbar nicht vor, gilt der Vertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen.

Wir empfehlen Ihnen als Arbeitgeber aus Nachweisgründen, gegebenenfalls im Übersendungsschreiben an den Arbeitnehmer den Hinweis aufzunehmen, dass mit diesem Schreiben ein von Ihnen unterzeichneter Arbeitsvertrag übersandt wird. In diesem Schreiben sollte auch formuliert werden, dass der Arbeitnehmer ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar vor Arbeitsbeginn an den Arbeitgeber zurücksendet, falls keine gemeinsame Vertragsunterzeichnung vor Arbeitsbeginn möglich ist.

Bei bestehenden Arbeitsverträgen kann eine fehlerhafte Befristungsabrede nicht ohne weiteres nachgeholt werden. In solchen Fällen verweisen wir auf Grund der komplizierten Rechtslage auf eine individuelle Rechtsberatung.

2019-05-21T13:18:47+02:00April 8, 2019|Rechtsprechung|