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Vorsicht bei vermögensverwaltenden Gesellschaften

Die Vermietung von Grundbesitz über eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG) kann aus verschiedenen Gründen gegenüber der privaten Vermögensverwaltung von Vorteil sein.

Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften wird eine Gewerbesteuerbelastung in der Regel durch die sogenannte „erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages“ erreicht. Nach dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen.

Diese Vorschrift ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Um die Gewerbesteuer zu vermeiden, sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

Es darf ausschließlich eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt werden mit der Folge, dass jegliche gewerbliche Tätigkeit für die Anwendung der erweiterten Kürzung schädlich ist (z.B. Photovoltaikanlage, Verwaltung fremden Grundbesitzes etc.).

Problematisch ist die Mitvermietung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen aber auch gegebenenfalls Mobiliar bei Wohnraumvermietung.

Inwieweit bei der Vermietung von Wohnungen auch schon die Überlassung einer Küche und/oder Mobiliar dazu führt, dass die Gewerbesteuerkürzung entfällt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von den sogenannten „regionalen Gepflogenheiten“ abhängig. Eine konkrete Aussage wird hierzu leider nicht getroffen.

Wir empfehlen Ihnen, diese Punkte zu prüfen und gegebenenfalls zur weiteren Beratung mit uns Kontakt aufzunehmen.

2020-09-22T11:21:40+02:00September 22, 2020|Rechtsprechung|