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Vorsteuerabzug – Anforderung an die Leistungsbeschreibung

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen setzt bekannterweise die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren voraus. Bitte beachten Sie, dass das Hessische Finanzgericht – die bloße Angabe einer Warengattung keine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

In dem entschiedenen Fall wies die Rechnung nur die Bezeichnung „T-Shirts, Blusen, Hosen etc.“ auf.

Der Vorsteuerabzug kommt in solchen Fällen nur in Frage, wenn die gelieferten Waren identifiziert werden können. Dies ist jedoch durch weitere Unterlagen wie z.B. Bestellunterlagen, Lieferscheine etc. möglich. Auf diese Unterlagen sollte in der Rechnung hingewiesen werden.

2019-09-02T11:09:00+02:00September 2, 2019|Rechtsprechung|