Wann liegen begünstigte Handwerkerleistungen vor?
Nach § 35 a EStG führen Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt zur Möglichkeit, eine Steuerbegünstigung in Höhe von 20% des Arbeitsanteiles der Handwerkerrechnung (bis jährlich maximal 1.200,- €) geltend zu machen. Unter anderem ist Voraussetzung, dass die Rechnung nicht bar, sondern vom Konto bezahlt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung gegebenenfalls mit gesondertem Ausweis der Arbeitsleistung vorliegt.
Zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten, wie eng der Begriff „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen auszulegen ist.
Nicht selten müssen Handwerker Teile der beauftragten Reparatur in ihrer Werkstatt ausführen.
Während die Finanzverwaltung den Begriff „im Haushalt“ bislang sehr eng ausgelegt hat, liegen bereits Entscheidungen von Finanzgerichten vor, die es für unschädlich halten, wenn ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundstück oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, denn es reicht nach Auffassung der Finanzgerichte aus, dass der Leistungserfolg in dem Haushalt bzw. in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.
Wird zum Beispiel ein Hoftor in einer Tischlerei repariert und nach erfolgter Reparatur wieder an Ort und Stelle eingebaut, werden Möbel vom Handwerker abgeholt, in der Werkstatt repariert und wieder zurückgebracht oder Fensterläden in der Werkstatt des Malers gestrichen und anschließend wieder am Haus angebracht, liegen begünstigte Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen vor.