EISMANN + PARTNER

NEWS

Weiterbildungsvereinbarung: Arbeitnehmer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden

Alle Unternehmer sind bestrebt, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter finanziell zu unterstützen, wenn diese im Anschluss an die erfolgreiche Fortbildung mit der erreichten Qualifikation weiterhin im Unternehmen arbeiten.

Hierzu werden in der Regel Vereinbarungen getroffen, die den Arbeitnehmer für den Fall der eigenen Kündigung verpflichten, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Weiterbildungskosten zurückzuzahlen. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Hamm verdeutlicht, wie wichtig die Formulierungen in diesen Vereinbarungen sind, damit diese nicht als unwirksam erachtet werden.

Das LAG sah die Vereinbarung als unwirksam an, weil diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt hatte. Um nicht unangemessen benachteiligt zu sein, muss eine Rückzahlungspflicht auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis aus unverschuldeten personenbedingten Gründen beendet, (z.B. bei Krankheit, Betreuung von Kindern, Pflege von Eltern).

Als Arbeitgeber sollten Sie dies bei der künftigen Formulierung von Rückzahlungsklauseln im Auge haben.

2021-09-15T09:56:18+02:00September 15, 2021|Betriebsführung, Buchhaltung, Lohnabrechnung, Rechtsprechung|