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Wichtige Steueränderungen 2020

Im betrieblichen Bereich sind zum Jahresanfang 2020 eine ganze Reihe steu-erlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Die wichtigsten Änderungen nachfolgend im Kurzüberblick.

Umsatzsteuer
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Zum 1.1.2020 ist die Grenze für die Nutzung der sogenannten Kleinunternehmerregelung von 17.500,- € auf 22.000,- € angehoben worden. Dies bedeutet: Sie können im Jahr 2020 schon die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn Ihr Umsatz 2019 unter 22.000,- € lag und 2020 voraussichtlich nicht über 50.000,- € liegt.

Ist-Besteuerungsgrenze (§ 20 UStG)
Die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze wird von derzeit 500.000,- € auf 600.000,- € angehoben. Damit wird ein Gleichlauf der beiden Umsatzgren-zen im Umsatzsteuergesetz und in der Abgabenordnung (Buchführungspflicht) hergestellt. Die Neuregelung entlastet Unternehmer mit Umsatzerlösen zwi-schen 500.000,- € und 600.000,- €, die nach der bisherigen Regelung zur so-genannten Soll-Besteuerung hätten wechseln müssen.

Gewerbesteuer
Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen (§ 32 GewStG).
Kleine Solaranlagen (bis 10 kW) sind jetzt generell von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung ist wegen des Freibetrages von 24.500,- € eigentlich „überflüssig“. Interessant ist jedoch, dass solche Solaranlagenbesitzer von der Zwangsmitgliedschaft in der IHK befreit sind und damit den Beitrag sparen.

Hinzurechnung des Leasingaufwandes für E-Fahrzeuge (§ 36 Abs. 3 GewStG)
Bei der Hinzurechnung des Leasingaufwandes wurde eine Halbierung der Hin-zurechnung für Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeuge sowie Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, eingeführt. Die Halbierung gilt aber lediglich für Lea-singraten, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge beruhen und gilt bis zum Jahr 2030.

Neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand

Erstmals seit der Reform des Reisekostenrechts 2014 wurden die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand angepasst. Die Pauschalen betragen jetzt:

– für ganztägige Abwesenheit 28,- € (bislang 24,- €)
– für Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und An-/Abreisetage 14,- € (zuvor 12,- €).

Im Übrigen gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Wie bisher können die Pauschalen nicht angesetzt werden, wenn und soweit der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit vom Arbeitge-ber „verpflegt“ wird. Werden einzelne Mahlzeiten bereitgestellt, werden die Pauschalen gekürzt

– bei Frühstück um 5,60 €,
– bei Mittag- oder Abendessen jeweils um 11,20 €.

Führt den Arbeitnehmer die Tätigkeit ins Ausland, gelten die länderspezifischen Auslandssätze.

Neue Regeln zur Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Die Systematik des Sonderausgabenabzuges macht es für privat Versicherte interessant, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für mehrere Jahre zu-sammenzufassen und vorauszuzahlen. Dadurch wird in den Folgejahren der geltende Höchstbetrag frei, um andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Unfallver-sicherung, private Rentenversicherungen) geltend zu machen, die sich an-sonsten steuerlich nicht ausgewirkt hätten.

Bislang war der Abzug für Vorauszahlungen beschränkt auf das 2,5fache der auf den aktuellen Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge. Zum 1.1.2020 steigt der Höchstbetrag im „Vorauszahlungsmodell“ auf das dreifache der im aktuellen Jahr angefallenen Beträge an.

2020-03-31T10:11:29+02:00März 31, 2020|Betriebsführung|