Zahl der Kontenabrufverfahren von Finanzämtern steigt kontinuierlich
Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz weist seit Jahren darauf hin, dass die Zahl der von Finanzämtern initiierten Kontenabrufverfahren kontinuierlich ansteigt.
Während im Jahre 2017 insgesamt 692.166 Kontenabrufe vorgenommen wurden, stieg die Gesamtzahl im Jahr 2021 auf 1.140.580 an. Die Durchführung des Kontenabrufverfahrens erfolgt technisch durch das Bundeszentralamt für Steuern für andere staatliche Behörden, wie z.B. Finanzämter oder Zollbehörde.
Kreditinstitute sind verpflichtet, ein Dateisystem zu führen, in dem zu jedem Konto die Kontonummer, Name, Geburtsdatum, Adresse und Steuer-ID des Kontoinhabers gespeichert werden. Mit dem Kontenabrufverfahren können die Behörden Grundinformationen zu jedem einzelnen Konto automatisch abfragen.
Betroffene Personen müssen jedoch auf die Möglichkeit des Kontoabrufs hingewiesen werden. Nach einem Kontenabruf müssen das Finanzamt oder die Gemeinde dem Betroffenen in der Regel von dem Abruf unterrichten. Die Abfrage selbst muss dokumentiert werden.