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Zuordnungsfrist bei gemischt genutzten Gegenständen/Umsatzsteuer

Nutzen Sie als Unternehmer Gegenstände teilweise unternehmerisch, teilweise privat (z.B. Pkw, Gebäude, Photovoltaikanlagen)? Haben Sie ein umsatzsteuerliches Zuordnungs-Wahlrecht? Sie können den Gegenstand ganz, teilweise oder gar nicht Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen? Die Zuordnung muss zeitnah erfolgen. Bisher musste diese Zuordnung bis zum 31.05. des Folgejahres zur Investition vorgenommen worden sein. Diese Frist wurde nun für Investitionen ab 2018 verlängert. Eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung ist gegeben, wenn diese bis zum 31.07. des Folgejahres der Investition erfolgt.

Verpassen Sie diesen Zeitpunkt, ist ein Vorsteuerabzug für den erworbenen Gegenstand nicht mehr möglich.

Bei Zweifelsfragen stehen wir Ihnen für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

2019-06-25T14:05:08+02:00Juni 25, 2019|Betriebsführung|