Zuschuss für Werbung auf privatem PKW – auf die richtige Gestaltung achten
In manchen Unternehmen machen Arbeitnehmer Werbung für ihren Arbeitgeber z.B. durch Beschriftungen oder Aufklebern auf deren PKW und bekommen hierfür Erstattungen.
Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob es sich hier um zusätzlichen Arbeitslohn handelt oder um sonstige Einkünfte des Arbeitnehmers.
Das Finanzgericht Münster hat sich in einem derartigen Fall für die Variante „Arbeitslohn“ entschieden. Endgültige Klarheit bringt jedoch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dem die Sache zur Revision vorliegt.
Da in Großstädten das Geschäftsmodell Fahrzeugwerbung praktiziert wird und der Fahrzeugeigentümer für seine Werbetätigkeit auch bestimmte Verpflichtungen eingehen muss, sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an diesen fremdüblichen Bedingungen orientieren.
So sollte das Auto ein bestimmtes Höchstalter nicht überschreiten, eine bestimmte Mindestfahrleistung im öffentlichen Straßenverkehr zurücklegen, Vereinbarung über Größe und Platzierung der Werbeaufschrift getroffen werden und sich die Vergütung an der Einwohnerzahl der Stadt orientieren. Wird ein solcher Vertrag als fremdüblich akzeptiert, unterliegt die Vergütung für die Werbung nicht der Sozialversicherung und Lohnsteuer, muss jedoch vom Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte (255,- € pro Jahr steuerfrei) versteuert werden.