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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei – Einkommensteuerveranlagung notwendig

Der Bezug von Kurzarbeitergeld stellt für viele Betroffene eine unerhebliche finanzielle Härte dar.

Viele Arbeitgeber gewähren daher Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Wenn diese Zuschüsse zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem sogenannten Soll- und Istentgelt nicht übersteigen, bleiben die Zuschüsse für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.12.2020 steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wie das Kurzarbeitergeld selbst sind die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Dieser wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.

Daher besteht die Pflicht für die Bezieher von Kurzarbeitergeld die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zuschüsse im Lohnkonto aufzeichnen und in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wie das Kurzarbeitergeld unter der Nummer 15 eintragen. Ein Lohnsteuerjahresausgleich darf vom Arbeitgeber nicht durchgeführt werden, wenn im Laufe des Jahres ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt wurde.

Im Vorfeld der möglicherweise im Laufe der nächsten Wochen drohenden Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen möchten wir nochmals auf die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfsG) hinweisen.

Durch eine neue Regelung sollen finanzielle Nachteile aufgefangen werden, die entstehen, wenn Betreuungseinrichtungen geschlossen sind und Arbeitnehmer im Zuge der Corona-Krise ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil sie ihre Kinder betreuen müssen.

Ist der Arbeitnehmer gezwungen, da er keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen kann, das Kind selbst zu betreuen und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, steht ihm ein Entschädigungsanspruch für max. 10 Wochen zu. Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Zahlungszeitraum auf max. 20 Wochen. Der Anspruch besteht bei der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind.

Weitere Einzelheiten sowie die Antragstellung erfolgt online über:
ifsg-online.de

Die Entschädigung ist ebenso wie das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei, unterliegt aber auch dem Progressionsvorbehalt, so dass auch in diesem Fall die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend vorgeschrieben ist.

2020-09-22T11:47:55+02:00September 22, 2020|Buchhaltung, Lohnabrechnung|